Die Bemerkung der Beschwerdeführerin „Dieses Patent ist nun erteilt.“ sei hingegen nie als „Klageänderung“ erwähnt oder gar zugelassen worden. Offensichtlich deshalb habe das Handelsgericht die Notwendigkeit empfunden, den Einbezug eines weiteren Patent nicht als Klageänderung zu interpretieren, und zu diesem Zweck die Erwägung II/3d (KG act. 2 S. 24 f.) in die Begründung aufgenommen. Hätte das Handelsgericht den Satz als Einbringung eines weiteren Klagegrundes in der Form eines weiteren Patents verstanden, so hätte es die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme aufgefordert und auffordern müssen. Dies habe es, ganz im Sinne der Beschwerdeführerin, nicht getan.