Wie es aussehe, wenn die Beschwerdeführerin ihre Klage tatsächlich ändere, lasse sich an der Replik ablesen, wo die Beschwerdeführerin dies bereits einmal getan habe, indem sie unter anderem einen zweiten Verletzungsgegenstand als Klagegegenstand eingeführt habe. Hier habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, sie ändere das Rechtsbegehren 1, und habe dem weiteren Verletzungsgegenstand („Quick Tag 4“) ganze Abschnitte der Begründung gewidmet. Bezeichnenderweise habe das Gericht bezüglich dieser Klageänderung in der Folge ausdrücklich erklärt, es lasse diese zu. Die Bemerkung der Beschwerdeführerin „Dieses Patent ist nun erteilt.“