Die Begründung, inwiefern die Handlungen der Beschwerdegegnerin unter das (erste) Patent fielen, habe in den Rechtsschriften tatsächlich 32 Seiten ausgemacht (Klageschrift S. 4 - 14, Replik S. 6 -17, Stellungnahme zu neuen Behauptungen der Duplik S. 4 - 12). Wie es aussehe, wenn die Beschwerdeführerin ihre Klage tatsächlich ändere, lasse sich an der Replik ablesen, wo die Beschwerdeführerin dies bereits einmal getan habe, indem sie unter anderem einen zweiten Verletzungsgegenstand als Klagegegenstand eingeführt habe.