begründe, inwiefern die Handlungen der Beschwerdegegnerin unter das Patent fielen. Die Ansprüche des zweiten Patents seien nicht dieselben wie diejenigen des Klagepatents, und ihre weiteren Merkmale seien in den Rechtsschriften mit keinem Wort erwähnt worden. Die Begründung, inwiefern die Handlungen der Beschwerdegegnerin unter das (erste) Patent fielen, habe in den Rechtsschriften tatsächlich 32 Seiten ausgemacht (Klageschrift S. 4 - 14, Replik S. 6 -17, Stellungnahme zu neuen Behauptungen der Duplik S. 4 - 12).