Klagegrundlage in den Prozess einführen, wenn ...“ seien daher unwirksam. So sei dies auch die entsprechende Erklärung der Beschwerdeführerin am Schluss der Replik. Dies sei eine blosse unverbindliche Absichtserklärung, keine Gestaltungserklärung. Die ein halbes Jahr später erfolgte Erklärung „Dieses Patent ist nun erteilt.“ sei eine Mitteilung gewesen, aber wiederum keine Gestaltungserklärung. Wie die trockene Erklärung „Dieses Patent ist nun erteilt.“ in einer Rechtsschrift, in welcher die Beschwerdeführerin ausschliesslich zu neuen Behauptungen in der Duplik habe Stellung nehmen können, nach Treu und Glauben zu verstehen gewesen sei, untersuche das Handelsgericht nicht.