b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe das zweite Patent EP 836'953 in der Stellungnahme zur Duplik lediglich als obiter dictum erwähnt, jedoch nicht in diesem Prozess geltend machen wollen, denn dieser sei schon weit fortgeschritten gewesen. Deshalb habe sie auch mit keinem Wort begründet, dass und weshalb jenes zweite Patent durch die Formulare bzw. Laminate der Beschwerdegegnerin verletzt werde. Prozesshandlungen der Parteien seien Gestaltungsakte. Diese seinen grundsätzlich bedingungsfeindlich, könnten also auch nicht unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgen. Prozesserklärungen wie „ich werde die Klage zurückziehen, wenn ...“ oder „ich werde ein zweites Patent als