gehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Klage auch auf das Streitpatent 2 stütze (KG act. 2 S. 22 - 24, Erw. II/3a - c). In der Folge prüft das Handelsgericht die Klage unter dem Gesichtspunkt des zweiten Patent und kommt zum Schluss, dass das Rechtsbegehren 1 auch nicht gestützt auf das Streitpatent 2 gutgeheissen werden könne (KG act. 2 S. 24 - 26. Erw. II/3d - f).