Zudem sei dieses Patent auch notwendige Klagegrundlage für das in der Replik ausdrücklich im Zusammenhang mit dem zweiten Patent angesprochene Rechtsbegehren 1.2, denn der Antrag, generell zu verbieten, die Laminate „herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig in Verkehr zu bringen“, könne nur gestützt werden auf ein Patent, welches die Laminate als solche zum Gegenstand habe. Dies sei beim zweiten Patent („Trägermaterial für ein Formular mit heraustrennbarer Karte“) gegeben. Entsprechend diesem Sachverhalt sei davon auszu- - 11 -