Sie habe bei Einreichung des zweiten Patents einzig auf Ziffer 8 der Duplik Bezug genommen, welche sich ihrerseits auf Ziffer 8 der Replik bezogen habe, wo die Beschwerdeführerin erklärt habe, die Klage werde auch auf dieses zu erwartende zweite Patent gestützt werden. Zudem sei dieses Patent auch notwendige Klagegrundlage für das in der Replik ausdrücklich im Zusammenhang mit dem zweiten Patent angesprochene Rechtsbegehren 1.2, denn der Antrag, generell zu verbieten, die Laminate „herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig in Verkehr zu bringen“, könne nur gestützt werden auf ein Patent, welches die Laminate als solche zum Gegenstand habe.