Das Handelsgericht geht davon aus, die Beschwerdeführerin stütze ihre Klage auch auf dieses zweite Patent, denn einen anderen Grund für die Einreichung des zweiten Patents habe sie nicht angeführt. Sie habe bei Einreichung des zweiten Patents einzig auf Ziffer 8 der Duplik Bezug genommen, welche sich ihrerseits auf Ziffer 8 der Replik bezogen habe, wo die Beschwerdeführerin erklärt habe, die Klage werde auch auf dieses zu erwartende zweite Patent gestützt werden.