Für diese Anmeldung (Nr. 97 120 583.6-2304) liegt jetzt die Mitteilung nach Regel 51 (4) AO-EPÜ vor, mit welcher das Prüfungsverfahren positiv abgeschlossen wird. Die Klage wird auch auf dieses zu erwartende Patent gestützt werden.“ Mit der Stellungnahme zu neuen Behauptungen in der Duplik führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Patent der Klägerin für das Laminat nun erteilt sei (HG act. 25 S. 16, zu Ziff. 8). Gleichzeitig reichte sie die entsprechende Europäische Patentschrift EP 836'953 vom 2. Oktober 2002 ein (HG act. 26/7).