4. a) In ihrer Replik erklärte die Beschwerdeführerin folgendes (HG act. 17 S. 18): „8. Zukünftiges weiteres Patent der Klägerin Aus dem Klagepatent ist durch Teilung eine weitere europäische Patentanmeldung entstanden, deren Gegenstand das Laminat als solches ist (siehe Rechtsbegehren 1.2). Für diese Anmeldung (Nr. 97 120 583.6-2304) liegt jetzt die Mitteilung nach Regel 51 (4) AO-EPÜ vor, mit welcher das Prüfungsverfahren positiv abgeschlossen wird.