, Zürich 1986, S. 42). Vorliegend ist die Berufung an das Bundesgericht gegeben, weshalb auf die Aktenwidrigkeitsrüge im kantonalen Kassationsverfahren nicht einzutreten ist. - 10 - Auch unter dem Titel der willkürlichen tatsächlichen Annahme ist auf die Rüge nicht einzutreten. Die Frage, ob die Endabnehmer der Beschwerdegegnerin mit den von der Beschwerdegegnerin gelieferten Laminaten auch Formulare mit Stanzstegen herstellen könnten, ist technischer Art, weshalb im Patentprozess das Bundesgericht entsprechende tatsächliche Feststellungen überprüfen kann (Art. 67 Ziff. 1 OG).