Inwiefern das Handelsgericht gegen Treu und Glauben gehandelt und die richterliche Fragepflicht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Nachdem die Beschwerdeführerin selbst bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin nicht Abnehmerin bzw. Endverbraucherin der fraglichen Formulare ist und das Handelsgericht durchaus erkannt hat, dass das anbegehrte Verbot „herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig in Verkehr zu bringen“ umfassen soll, ergab sich keine Veranlassung, das Rechtsbegehren ein weiteres Mal neu zu formulieren bzw. der Beschwerdeführerin Gelegenheit dazu zu bieten.