Das Handelsgericht hat in der angefochtenen Erwägung nicht festgestellt, die Beschwerdegegnerin habe die fraglichen Formulare „verwendet“ im Sinne einer „Benutzung als Abnehmer, d.h. als Endverbraucher“, sondern vielmehr, dass eine - 9 - solche Verwendung nicht abgeklärt werden müsse, da Rechtsbegehren 1.1. nur das Verbot beinhalte, die Formulare „herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig in Verkehr zu bringen“. Es hat somit die von der Beschwerdeführerin ihm unterstellte Annahme nicht getroffen. Damit zielt die entsprechende Willkürrüge ins Leere.