Die Beschwerdegegnerin habe als Händlerin und nicht „als Abnehmer, d.h. als Endverbraucher“ gehandelt. Nach Treu und Glauben hätte das Handelsgericht mindestens das Rechtsbegehren umformulieren oder der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Umformulierung („verwenden“ oder „an Kunden abgeben“) geben müssen. Die richterliche Fragepflicht sei verletzt worden (KG act. 1 S. 7 - 9 Ziff. 4/4.1 - 4.6). b) Was unter „benützen“ oder „verwenden“ im Sinne von Art. 8 PatG zu verstehen ist, richtete sich nach Bundesrecht. Entsprechende Rügen können mit Berufung beim Bundesgericht angebracht werden und sind deshalb nicht im kantonalen Kassationsverfahren zu prüfen (Art. 43 OG, § 285 ZPO).