Wenn das Handelsgericht das von der Beschwerdeführerin an einer Stelle eingesetzte Wort „verwenden“ einschränkend lediglich im Sinne von Benutzung „als Abnehmer, d.h. als Endverbraucher“ verstehe, sei dies eine willkürliche tatsächliche Annahme. Die Beschwerdeführerin stellt in der Folge fest, die Beschwerdegegnerin sei offensichtlich nicht die Abnehmerin oder Endverbraucherin der von ihr gehandelten Laminate: sie könne nicht als ihre eigene Abnehmerin handeln. Die Beschwerdegegnerin habe als Händlerin und nicht „als Abnehmer, d.h. als Endverbraucher“ gehandelt.