PatG neben dem Gebrauch und der Ausführung insbesondere auch das Feilhalten, der Verkauf und das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr zu diesen Zwecken. „Verwenden (bzw. das gleichbedeutende „benützen“) sei also gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 PatG der Oberbegriff zu „in Verkehr bringen“; „in Verkehr bringen“ sei ein Anwendungsfall von „verwenden“. Das Handelsgericht selbst brauche „verwenden“ und „benützen“ als Synonyme. Wenn das Handelsgericht das von der Beschwerdeführerin an einer Stelle eingesetzte Wort „verwenden“ einschränkend lediglich im Sinne von Benutzung „als Abnehmer, d.h. als Endverbraucher“ verstehe, sei dies eine willkürliche tatsächliche Annahme.