Unter dem Titel der Verweigerung des rechtlichen Gehörs und der willkürlichen tatsächlichen Annahme rügt die Beschwerdeführerin, das Handelsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Beschwerdegegnerin habe die patentgemässen Formulare nur „als Abnehmerin bzw. Endverbraucherin“ verwendet. Das Handelsgericht verneine das Rechtsschutzinteresse zu Unrecht. Das Patent verschaffe gemäss Art. 8 Abs. 1 PatG seinem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Erfindung gewerblich zu benützen. Als Benützen gälten gemäss Art. 8 Abs. 2 PatG neben dem Gebrauch und der Ausführung insbesondere auch das Feilhalten, der Verkauf und das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr zu diesen Zwecken.