Das Handelsgericht hält in Erwägung II/2/b/aa/g des angefochtenen Entscheids (KG act. 2 S. 17 unten) fest, es sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin davon spreche, die Beschwerdegegnerin habe solche Formulare „verwendet“. Nachdem aber das Rechtsbegehren 1.1 lediglich das Verbot beinhalte, die Formulare „herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig in Verkehr zu bringen“, falle die „Verwendung“, also die Benutzung als Abnehmer, d.h. als Endverbraucher, nicht unter das Rechtsbegehren, so dass nicht abgeklärt werden müsse, ob die Beschwerdegegnerin eine solche Verwendung vornehme oder nicht.