2. a) Das Handelsgericht hält in Erwägung II/2/b/aa/g des angefochtenen Entscheids (KG act. 2 S. 17 unten) fest, es sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin davon spreche, die Beschwerdegegnerin habe solche Formulare „verwendet“.