Ob Oberflächenkräfte genügen können, um eine Karte ohne Stanzstege bei der Verarbeitung im Formular zu halten, und ob somit Haftschichten im Sinne der Umschreibung in Rechtsbegehren 1.1 auch solche sein könnten, welche nicht dem Streitpatent 1 entsprechen, ist eine tatsächliche Frage über technische Verhältnisse und somit vom Bundesgericht im Berufungsverfahren überprüfbar. Damit ist eine diesbezügliche Willkürprüfung im kantonalen Kassationsverfahren ausgeschlossen (§ 285 ZPO). Auf die entsprechende Rüge ist nicht einzutreten.