b) In Patentprozessen steht dem Bundesgericht auf Berufung hin eine gegenüber anderen Berufungsverfahren erweiterte Tatsachenprüfung zu. Das Bundesgericht kann die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz über technische Verhältnisse auf Antrag oder von Amtes wegen überprüfen und zu diesem Zweck auch die erforderlichen Beweismassnahmen treffen (Art. 67 Ziff. 1 OG; Messmer/ Imboden. Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 144 f., Ziff. 106).