5.5, 4. Abs.), nicht unter das Streitpatent 1. Damit sei das Rechtsbegehren 1.1. - soweit es sich auf das Streitpatent 1 stütze - als über den Schutzbereich hinausgehend abzuweisen (KG act. 2 S. 14 f. Erw. II/2/a/aa/d). Die Beschwerdeführerin rügt die Annahme des Handelsgerichts, dass Oberflächeneffekte Haftschichten im Sinne des Rechtsbegehrens 1.1. sein könnten, also solche, durch welche allein die Karte im Formular gehalten werde, als willkürliche tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. Sie habe den Gegenstand - 7 -