1. a) Das Handelsgericht hält fest, im Rechtsbegehren 1.1. sei nur von „Haftschicht“ die Rede, ohne weitere Konkretisierung. Dies sei unter dem Gesichtspunkt der genügenden Bestimmtheit des Rechtsbegehrens zulässig. Hingegen könne sich das Begehren nicht auf das Streitpatent 1 stützen: Unter „Haftschicht“ liessen sich auch Ausführungsformen subsumieren, bei denen die Haftschicht etwa aus Folien bestehe, die wegen Oberflächeneffekten aneinander hielten. Eine solche Ausführung beinhalte keinen Klebstoff und falle, wie auch die Beschwerdeführerin anerkenne (HG act. 25 S. 10 Ziff. 5.5, 4. Abs.), nicht unter das Streitpatent