Mit Verfügung vom 31. März 2004 auferlegte der Präsident des Kassationsgerichts der Klägerin eine Prozesskaution von Fr. 40'000.-- (KG act. 4). Eine erste in diesem Zusammenhang von der Klägerin eingereichte Bankgarantie der Credit Suisse (KG act. 11) wies der Präsident mit Verfügung vom 15. April 2004 zurück. Die zweite eingereichte Bankgarantie vom 22. April 2004 (KG act. 15) wurde als genügend entgegengenommen. II.