2. Mit ihrer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Klägerin, es sei das genannte Urteil vom 26. Februar 2004 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Handelsgericht zurückzuweisen. Eventuell seien die Erwägungen II/3 a-f (S. 22 - 26 des angefochtenen Urteils) sowie die Worte „Streitpatent 1“ - 6 - und „Streitpatent 2“ in der ganzen Urteilsbegründung zu streichen (KG act. 1 S. 2). Die Beklage beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit auf diese eingetreten werde (KG act. 16). Das Handelsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung (KG act. 6).