Die Rechtsbegehren 2 und 3 blieben unverändert. Der Instruktionsrichter setzte in der Folge die vorgesehene Referentenaudienz ab, nahm die Eingabe der Klägerin vom 29. März 2002 als Replik entgegen und setzte der Klägerin Frist zur Ergänzung ihrer Replik an (Verfügung vom 8. April 2002; HG Prot. S. 5 - 7). Nachdem die Parteien die (vollständige) Replik und die Duplik erstattet hatten (HG act. 17 und 21) und die Klägerin zu neuen Behauptungen und Beilagen der Duplik Stellung nehmen konnte (HG act. 25), erfolgte am 3. April 2003 eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung (HG Prot. S. 11 - 19). Die Vergleichsgespräche führten zu keiner Einigung.