Stückkosten der Produktion und des Vertriebs. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“ In einer Stellungnahme vom 29. März 2002 zu einzelnen Behauptungen in der Klageantwort im Hinblick auf eine angesetzte Referentenaudienz formulierte die Klägerin ihr Rechtsbegehren 1 neu (HG act. 12 S. 2 - 4):