3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den höheren der folgenden beiden Beträge zu zahlen: - den Ertragsverlust, den die Klägerin durch die Verkäufe von Formularen und Laminaten gemäss dem Rechtsbegehren 1 durch die Beklagte erlitten hat; - die Gewinne, welche die Beklagte durch den Verkauf von Formularen und Laminaten gemäss dem Rechtsbegehen 1 erzielt hat, ermittelt aus den gesamten Verkaufserlösen, abzüglich der Summen der entsprechenden variabeln