{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040048_2004-09-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/EDF852A2F973114BC1256F320042623C_AA040048.pdf", "Checksum": "974fd2c93e5c4a7cc7dfc7d116ed0b2c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 27.09.2004 AA040048"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 27.09.2004 AA040048"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 27.09.2004 AA040048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Patentstreitigkeiten"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:32", "Checksum": "863c6532ca9b15c32541f854ea3fdb14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 27.09.2004 AA040048\nRegeste:\nÜberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Patentstreitigkeiten\n\nIndem das Handelsgericht - ohne Rückfrage bei der Beschwerdeführerin - die\nvorliegende Klage materiell auch unter dem Gesichtspunkt des zweiten Patents\nbeurteilt, obwohl unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,\ndie Beschwerdeführerin stütze diese Klage auch auf das zweite Patent bzw. zumindest unübersehbare Zweifel daran bestehen müssen, setzt das Handelsgericht einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze).\n\n5. Die Abweisung der Klage, soweit sie sich auf das Streitpatent 1 bezieht, ist vom\nfestgestellten Nichtigkeitsgrund nicht betroffen. Das angefochtene Urteil ist deshalb nicht aufzuheben. Jedoch sind, entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (KG act. 1 S. 2 Antrag 2) und in teilweiser Gutheissung der\nNichtigkeitsbeschwerde, die das „Streitpatent 2“ betreffenden Erwägungen, insbesondere die Erwägungen II/3 a - f (Urteil S. 22 - 26) zuhanden des bundesgerichtlichen Berufungsverfahrens zu streichen.\n\nIII.\n\nDie Beschwerdeführerin obsiegt im Kassationsverfahren mit ihren Rügen bezüglich des Patents 2 und unterliegt bezüglich der weiteren Rügen und damit bezüglich Patent 1. Die Kosten des Kassationsverfahrens sind ausgangsgemäss den\nParteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Prozessentschädigungen\nsind bei dieser Kostenregelungen keine zuzusprechen (§ 68 Abs. 1 ZPO).\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden zuhanden des Bundesgerichts die das „Streitpatent 2“ betreffenden Erwägungen des Urteils des\nHandelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2004, insbesondere\n- 16 -\n\ndie Erwägungen II/3 a-f, gestrichen.\nIm übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 15000.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 394.-- Schreibgebühren,\nFr. 150.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte\nauferlegt.\n\n4. Den Parteien werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Handelsgericht des Kantons Zürich und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}