{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040048_2004-09-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/EDF852A2F973114BC1256F320042623C_AA040048.pdf", "Checksum": "974fd2c93e5c4a7cc7dfc7d116ed0b2c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 27.09.2004 AA040048"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 27.09.2004 AA040048"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 27.09.2004 AA040048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Patentstreitigkeiten"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:32", "Checksum": "863c6532ca9b15c32541f854ea3fdb14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 27.09.2004 AA040048\nRegeste:\nÜberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Patentstreitigkeiten\n\nDurch Einbezug des zweiten Patents entgegen dem erkennbaren Willen der Beschwerdeführerin habe das Gericht die Dispositionsmaxime verletzt. Jedenfalls\nhabe es die richterliche Fragepflicht verletzt, wenn es den Satz „Dieses Patent ist\nnun erteilt.“ ohne Rückfrage beim Vertreter der Beschwerdeführerin als Einführung eines neuen Klagegrundes interpretiere und die Klage abgewiesen habe,\nohne die Beschwerdeführerin zum Nachholen der offensichtlich vollständig fehlenden Begründung bezüglich des „neuen Klagegrundes“ aufgefordert zu haben\n(KG act. 1 S. 10 - 13 Ziff. 6/6.1 - 6.8).\n- 13 -\n\nc) Die Beschwerdeführerin verwies in der Replik auf das neue, damals erst angemeldete, aber noch nicht erteilte Europäische Patent bezüglich der Laminate\nund kündigte an, die Klage werde auch auf dieses gestützt werden (HG act. 17 S.\n18). In ihrer Stellungnahme zur Duplik der Beschwerdegegnerin hielt die Beschwerdeführerin fest, dieses zweite Patent sei nun erteilt, und reichte dieses\nPatent ein (HG act. 25 S. 16). An der genannten Stelle bezieht sich die Beschwerdeführerin auf Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Duplik (HG\nact. 21 S. 28), welche sich wiederum auf die zitierten Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik bezüglich des angemeldeten zweiten Patents beziehen. Zweck des Einreichens einer Urkunde, hier eben des zweiten Patents, in\neinem gerichtlichen Verfahren ist üblicherweise, dass diese Beachtung findet. Die\nBeschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme zur Duplik nicht festgehalten, dieses zweite Patent werde nur orientierungshalber eingereicht und sei im übrigen\nunbeachtlich bzw. die Klage nicht betreffend. Den Hinweis der Beschwerdeführerin auf das zweite angemeldete Patent und darauf, dass sich die Klage auch auf\ndieses stützen werde, verbunden mit dem Hinweis in der Stellungnahme zur Duplik, dieses Patent, auf welches sich die Beschwerdeführerin in der Replik berufen\nhatte, sei nun erteilt, und dem Einreichen dieses Patents, mag auf den ersten\nBlick die Vermutung zulassen, dass die Beschwerdeführerin ihre Klage auf beide\nPatente stütze. Allerdings ist die Erklärung, die Klage werde sich auch auf das\nzweite Patent stützen, offensichtlich eine auf die Zukunft gerichtete Absichtserklärung, erklärte doch die Beschwerdeführerin an der betreffenden Stelle nicht, die\nKlage stütze sich hiermit, d.h. mit der Erwähnung des zweiten Patentes, auch auf\ndieses. Weiter begründete die Beschwerdeführerin weder in der Replik noch in\nder Stellungnahme zur Duplik, weshalb sich ihr Anspruch auch auf das zweite\nPatent stütze. Damit besteht ein unübersehbarer Unterschied zwischen der Einbringung des ersten Patentes und derjenigen des zweiten Patents in den Prozess.\nBezüglich des ersten Patents begründet die Beschwerdeführerin in mehreren\nRechtsschriften und im Detail, weshalb sie ihren Anspruch auf dieses stütze. Dieses unterschiedliche Vorgehen der Beschwerdeführerin spricht dagegen oder\nlässt mindestens daran zweifeln, dass diese das zweite Patent ebenfalls als Anspruchsgrundlage in den vorliegenden Prozess eingelegt haben wollte. Hinzu\n- 14 -\n\nkommt, dass die Beschwerdeführerin bereits am 18. Juli 2003 bei einem andern\nGericht, dem Handelsgericht des Kantons Aargau, eine weitere Klage gegen die\nBeschwerdegegnerin eingereicht hatte und sich diese auch auf das zweite Patent\nstützt. Dies war dem Handelsgericht aus der Eingabe der Beschwerdegegnerin\nvom 30. September 2003 (HG act. 35 S. 13) bekannt. Unter all diesen Umständen\nkonnte das Handelsgericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, die Beschwerdeführerin stütze ihre Klage auch auf das zweite Patent. Jedenfalls hätte das\nHandelsgericht, bevor es die Klage materiell anhand des zweiten Patents beurteilte, in Ausübung richterlicher Fragepflicht eine entsprechende Klarstellung der\nBeschwerdeführerin einholen müssen. Daran ändert auch die Feststellung des\nHandelsgerichts, das zweite Patent bilde eine notwendige Klagegrundlage für das\nin der Replik angesprochene Rechtsbegehren 1.2, weil der Antrag, generell zu\nverbieten, die Laminate „herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig\nin Verkehr zu bringen“ nur auf ein Patent gestützt werden könne, welches diese\nLaminate als solche zum Gegenstand habe (KG act. 2 S. 23 f.), nichts. Die Beschwerdeführerin stützt das Klagebegehren 1.2 zunächst auf das Streitpatent 1\n(Anstiftungstheorie), was das Handelsgericht im angefochtenen Urteil auch ausführlich behandelt (KG act. 2 S. 18 - 22).\n\nOb das Handelsgericht, wenn es den Satz „Dieses Patent ist nun erteilt.“ als Einbringen eines weiteren Klagegrundes in der Form eines weiteren Patents verstanden haben sollte, die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme hätte auffordern müssen, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (KG act. 1 S. 12 Ziff. 6.5),\nkann dahingestellt bleiben, da dies die Gewährung des rechtlichen Gehörs der\nBeschwerdegegnerin betrifft und die Beschwerdeführerin durch eine solche Unterlassung nicht beschwert wird.\n\nOb das Handelsgericht zu Recht annimmt, die vorliegende Klage betreffe materiellrechtlich individualisierte Rechtsbegehren und ob dies unter dem Gesichtspunkt\nvon Art. 71 PatG nicht zutreffe, wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf\npatentrechtliche Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung vorbringt (KG act.\n1 S. 13 f. Ziff. 6.9), ist eine Frage der Anwendung von Bundesrecht und nicht im\nkantonalen Kassationsverfahren zu prüfen (Art. 43 OG, § 285 ZPO).\n- 15 -\n\n"}