{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040048_2004-09-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/EDF852A2F973114BC1256F320042623C_AA040048.pdf", "Checksum": "974fd2c93e5c4a7cc7dfc7d116ed0b2c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 27.09.2004 AA040048"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 27.09.2004 AA040048"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 27.09.2004 AA040048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Patentstreitigkeiten"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:32", "Checksum": "863c6532ca9b15c32541f854ea3fdb14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 27.09.2004 AA040048\nRegeste:\nÜberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Patentstreitigkeiten\n\nMit der Stellungnahme zu neuen Behauptungen in der Duplik führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Patent der Klägerin für das Laminat nun erteilt sei\n(HG act. 25 S. 16, zu Ziff. 8). Gleichzeitig reichte sie die entsprechende Europäische Patentschrift EP 836'953 vom 2. Oktober 2002 ein (HG act. 26/7).\n\nDas Handelsgericht geht davon aus, die Beschwerdeführerin stütze ihre Klage\nauch auf dieses zweite Patent, denn einen anderen Grund für die Einreichung des\nzweiten Patents habe sie nicht angeführt. Sie habe bei Einreichung des zweiten\nPatents einzig auf Ziffer 8 der Duplik Bezug genommen, welche sich ihrerseits auf\nZiffer 8 der Replik bezogen habe, wo die Beschwerdeführerin erklärt habe, die\nKlage werde auch auf dieses zu erwartende zweite Patent gestützt werden. Zudem sei dieses Patent auch notwendige Klagegrundlage für das in der Replik\nausdrücklich im Zusammenhang mit dem zweiten Patent angesprochene Rechtsbegehren 1.2, denn der Antrag, generell zu verbieten, die Laminate „herzustellen,\nanzubieten, zu verkaufen oder anderweitig in Verkehr zu bringen“, könne nur gestützt werden auf ein Patent, welches die Laminate als solche zum Gegenstand\nhabe. Dies sei beim zweiten Patent („Trägermaterial für ein Formular mit heraustrennbarer Karte“) gegeben. Entsprechend diesem Sachverhalt sei davon auszu-\n- 11 -\n\ngehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Klage auch auf das Streitpatent 2 stütze\n(KG act. 2 S. 22 - 24, Erw. II/3a - c). In der Folge prüft das Handelsgericht die\nKlage unter dem Gesichtspunkt des zweiten Patent und kommt zum Schluss,\ndass das Rechtsbegehren 1 auch nicht gestützt auf das Streitpatent 2 gutgeheissen werden könne (KG act. 2 S. 24 - 26. Erw. II/3d - f).\n\nb) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe das zweite Patent EP 836'953\nin der Stellungnahme zur Duplik lediglich als obiter dictum erwähnt, jedoch nicht\nin diesem Prozess geltend machen wollen, denn dieser sei schon weit fortgeschritten gewesen. Deshalb habe sie auch mit keinem Wort begründet, dass und\nweshalb jenes zweite Patent durch die Formulare bzw. Laminate der Beschwerdegegnerin verletzt werde. Prozesshandlungen der Parteien seien Gestaltungsakte. Diese seinen grundsätzlich bedingungsfeindlich, könnten also auch nicht\nunter einer aufschiebenden Bedingung erfolgen. Prozesserklärungen wie „ich\nwerde die Klage zurückziehen, wenn ...“ oder „ich werde ein zweites Patent als\nKlagegrundlage in den Prozess einführen, wenn ...“ seien daher unwirksam. So\nsei dies auch die entsprechende Erklärung der Beschwerdeführerin am Schluss\nder Replik. Dies sei eine blosse unverbindliche Absichtserklärung, keine Gestaltungserklärung. Die ein halbes Jahr später erfolgte Erklärung „Dieses Patent ist\nnun erteilt.“ sei eine Mitteilung gewesen, aber wiederum keine Gestaltungserklärung. Wie die trockene Erklärung „Dieses Patent ist nun erteilt.“ in einer Rechtsschrift, in welcher die Beschwerdeführerin ausschliesslich zu neuen Behauptungen in der Duplik habe Stellung nehmen können, nach Treu und Glauben zu verstehen gewesen sei, untersuche das Handelsgericht nicht. Es habe auch keine\nRückfrage an die Beschwerdeführerin gestellt, obwohl zwischen der Erklärung\nund dem Urteil die Referentenaudienz stattgefunden habe. Die lakonische Erklärung „Dieses Patent ist nun erteilt“ habe nach Treu und Glauben nicht als Einbringung einer neuen Klagegrundlage verstanden werden können, denn diese Erklärung sei zusammenhanglos am Schluss einer Eingabe gestanden, die ausschliesslich zum Zweck der Stellungnahme zu Noven der Duplik gedient habe und\nauch so betitelt gewesen sei. Weiter sei die Beschwerdeführerin von einem in\nPatentprozessen erfahrenen Anwalt vertreten gewesen. Von einem solchen sei\nnicht anzunehmen, dass er eine Patentklage hängig mache, aber mit keine Wort\n- 12 -\n\nbegründe, inwiefern die Handlungen der Beschwerdegegnerin unter das Patent\nfielen. Die Ansprüche des zweiten Patents seien nicht dieselben wie diejenigen\ndes Klagepatents, und ihre weiteren Merkmale seien in den Rechtsschriften mit\nkeinem Wort erwähnt worden. Die Begründung, inwiefern die Handlungen der Beschwerdegegnerin unter das (erste) Patent fielen, habe in den Rechtsschriften\ntatsächlich 32 Seiten ausgemacht (Klageschrift S. 4 - 14, Replik S. 6 -17, Stellungnahme zu neuen Behauptungen der Duplik S. 4 - 12). Wie es aussehe, wenn\ndie Beschwerdeführerin ihre Klage tatsächlich ändere, lasse sich an der Replik\nablesen, wo die Beschwerdeführerin dies bereits einmal getan habe, indem sie\nunter anderem einen zweiten Verletzungsgegenstand als Klagegegenstand eingeführt habe. Hier habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, sie ändere\ndas Rechtsbegehren 1, und habe dem weiteren Verletzungsgegenstand („Quick\nTag 4“) ganze Abschnitte der Begründung gewidmet. Bezeichnenderweise habe\ndas Gericht bezüglich dieser Klageänderung in der Folge ausdrücklich erklärt, es\nlasse diese zu. Die Bemerkung der Beschwerdeführerin „Dieses Patent ist nun\nerteilt.“ sei hingegen nie als „Klageänderung“ erwähnt oder gar zugelassen worden. Offensichtlich deshalb habe das Handelsgericht die Notwendigkeit empfunden, den Einbezug eines weiteren Patent nicht als Klageänderung zu interpretieren, und zu diesem Zweck die Erwägung II/3d (KG act. 2 S. 24 f.) in die Begründung aufgenommen. Hätte das Handelsgericht den Satz als Einbringung eines\nweiteren Klagegrundes in der Form eines weiteren Patents verstanden, so hätte\nes die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme aufgefordert und auffordern müssen. Dies habe es, ganz im Sinne der Beschwerdeführerin, nicht getan.\n\n"}