{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040048_2004-09-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/EDF852A2F973114BC1256F320042623C_AA040048.pdf", "Checksum": "974fd2c93e5c4a7cc7dfc7d116ed0b2c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 27.09.2004 AA040048"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 27.09.2004 AA040048"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 27.09.2004 AA040048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Patentstreitigkeiten"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:32", "Checksum": "863c6532ca9b15c32541f854ea3fdb14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 27.09.2004 AA040048\nRegeste:\nÜberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Patentstreitigkeiten\n\nUnter dem Titel der Verweigerung des rechtlichen Gehörs und der willkürlichen\ntatsächlichen Annahme rügt die Beschwerdeführerin, das Handelsgericht sei zu\nUnrecht davon ausgegangen, die Beschwerdegegnerin habe die patentgemässen\nFormulare nur „als Abnehmerin bzw. Endverbraucherin“ verwendet. Das Handelsgericht verneine das Rechtsschutzinteresse zu Unrecht. Das Patent verschaffe\ngemäss Art. 8 Abs. 1 PatG seinem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Erfindung gewerblich zu benützen. Als Benützen gälten gemäss Art. 8 Abs. 2 PatG\nneben dem Gebrauch und der Ausführung insbesondere auch das Feilhalten, der\nVerkauf und das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr zu diesen Zwecken. „Verwenden (bzw. das gleichbedeutende „benützen“) sei also gemäss Art. 8 Abs. 1\nund 2 PatG der Oberbegriff zu „in Verkehr bringen“; „in Verkehr bringen“ sei ein\nAnwendungsfall von „verwenden“. Das Handelsgericht selbst brauche „verwenden“ und „benützen“ als Synonyme. Wenn das Handelsgericht das von der Beschwerdeführerin an einer Stelle eingesetzte Wort „verwenden“ einschränkend lediglich im Sinne von Benutzung „als Abnehmer, d.h. als Endverbraucher“ verstehe, sei dies eine willkürliche tatsächliche Annahme. Die Beschwerdeführerin stellt\nin der Folge fest, die Beschwerdegegnerin sei offensichtlich nicht die Abnehmerin\noder Endverbraucherin der von ihr gehandelten Laminate: sie könne nicht als ihre\neigene Abnehmerin handeln. Die Beschwerdegegnerin habe als Händlerin und\nnicht „als Abnehmer, d.h. als Endverbraucher“ gehandelt. Nach Treu und Glauben\nhätte das Handelsgericht mindestens das Rechtsbegehren umformulieren oder\nder Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Umformulierung („verwenden“ oder „an\nKunden abgeben“) geben müssen. Die richterliche Fragepflicht sei verletzt worden (KG act. 1 S. 7 - 9 Ziff. 4/4.1 - 4.6).\n\nb) Was unter „benützen“ oder „verwenden“ im Sinne von Art. 8 PatG zu verstehen\nist, richtete sich nach Bundesrecht. Entsprechende Rügen können mit Berufung\nbeim Bundesgericht angebracht werden und sind deshalb nicht im kantonalen\nKassationsverfahren zu prüfen (Art. 43 OG, § 285 ZPO).\n\nDas Handelsgericht hat in der angefochtenen Erwägung nicht festgestellt, die Beschwerdegegnerin habe die fraglichen Formulare „verwendet“ im Sinne einer „Benutzung als Abnehmer, d.h. als Endverbraucher“, sondern vielmehr, dass eine\n- 9 -\n\nsolche Verwendung nicht abgeklärt werden müsse, da Rechtsbegehren 1.1. nur\ndas Verbot beinhalte, die Formulare „herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder\nanderweitig in Verkehr zu bringen“. Es hat somit die von der Beschwerdeführerin\nihm unterstellte Annahme nicht getroffen. Damit zielt die entsprechende Willkürrüge ins Leere.\n\nInwiefern das Handelsgericht gegen Treu und Glauben gehandelt und die richterliche Fragepflicht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Nachdem die Beschwerdeführerin selbst bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin nicht Abnehmerin bzw.\nEndverbraucherin der fraglichen Formulare ist und das Handelsgericht durchaus\nerkannt hat, dass das anbegehrte Verbot „herzustellen, anzubieten, zu verkaufen\noder anderweitig in Verkehr zu bringen“ umfassen soll, ergab sich keine Veranlassung, das Rechtsbegehren ein weiteres Mal neu zu formulieren bzw. der Beschwerdeführerin Gelegenheit dazu zu bieten.\n\n3. Die Beschwerdeführerin rügt, das Handelsgericht treffe die aktenwidrige tatsächliche Annahme, die Beschwerdegegnerin leite ihre Abnehmer nicht dazu an,\ndie von ihr angebotenen Laminate für Kartenformulare mit stegloser Stanzung zu\nverwenden bzw. die Endabnehmer der Beschwerdegegnerin könnten mit den von\nder Beschwerdegegnerin gelieferten Laminaten auch Formulare mit Stanzstegen\nherstellen (KG act. 1 S. 9 f.. Ziff. 5/5.1 - 5.4).\n\nNach Art. 55 Abs. 1 lit. d OG kann beim Bundesgericht gerügt werden, die Feststellung einer nach dem Bundesrecht zu beurteilenden Tatsache durch die kantonale Instanz beruhe auf einem offensichtlichen Versehen, d.h. sie sei aktendwidrig. Diese Bestimmung entspricht der Aktendwidrigkeitsrüge im Sinne von §\n281 Ziff. 2 ZPO. Deshalb ist in Fällen, in denen die Berufung an das Bundesgericht gegeben ist, die Geltendmachung der Aktenwidrigkeitsrüge durch kantonale\nNichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen (Diether von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 42). Vorliegend ist die Berufung an das Bundesgericht gegeben,\nweshalb auf die Aktenwidrigkeitsrüge im kantonalen Kassationsverfahren nicht\neinzutreten ist.\n- 10 -\n\nAuch unter dem Titel der willkürlichen tatsächlichen Annahme ist auf die Rüge\nnicht einzutreten. Die Frage, ob die Endabnehmer der Beschwerdegegnerin mit\nden von der Beschwerdegegnerin gelieferten Laminaten auch Formulare mit\nStanzstegen herstellen könnten, ist technischer Art, weshalb im Patentprozess\ndas Bundesgericht entsprechende tatsächliche Feststellungen überprüfen kann\n(Art. 67 Ziff. 1 OG).\n\n4. a) In ihrer Replik erklärte die Beschwerdeführerin folgendes (HG act. 17 S. 18):\n\n„8. Zukünftiges weiteres Patent der Klägerin\nAus dem Klagepatent ist durch Teilung eine weitere europäische Patentanmeldung entstanden, deren Gegenstand das\nLaminat als solches ist (siehe Rechtsbegehren 1.2). Für diese\nAnmeldung (Nr. 97 120 583.6-2304) liegt jetzt die Mitteilung\nnach Regel 51 (4) AO-EPÜ vor, mit welcher das Prüfungsverfahren positiv abgeschlossen wird. Die Klage wird auch\nauf dieses zu erwartende Patent gestützt werden.“\n\n"}