{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040048_2004-09-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/EDF852A2F973114BC1256F320042623C_AA040048.pdf", "Checksum": "974fd2c93e5c4a7cc7dfc7d116ed0b2c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 27.09.2004 AA040048"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 27.09.2004 AA040048"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 27.09.2004 AA040048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Patentstreitigkeiten"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:32", "Checksum": "863c6532ca9b15c32541f854ea3fdb14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 27.09.2004 AA040048\nRegeste:\nÜberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Patentstreitigkeiten\n\nDer Instruktionsrichter setzte in der Folge die vorgesehene Referentenaudienz ab,\nnahm die Eingabe der Klägerin vom 29. März 2002 als Replik entgegen und\nsetzte der Klägerin Frist zur Ergänzung ihrer Replik an (Verfügung vom 8. April\n2002; HG Prot. S. 5 - 7). Nachdem die Parteien die (vollständige) Replik und die\nDuplik erstattet hatten (HG act. 17 und 21) und die Klägerin zu neuen Behauptungen und Beilagen der Duplik Stellung nehmen konnte (HG act. 25), erfolgte am 3.\nApril 2003 eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung (HG Prot. S. 11 -\n19). Die Vergleichsgespräche führten zu keiner Einigung. Mit Beschluss vom 29.\nJuli 2003 liess das Handelsgericht die Klageänderung vom 29. März 2002 zu und\nwies die Stellungnahme der Klägerin zur Duplik (HG act. 25) weitgehend aus dem\nRecht (HG act. 29).\n\nMit Urteil vom 26. Februar 2004 wies das Handelsgericht die Klage ab (HG act.\n48 = KG act. 2). Gegen dieses Urteil führt die Klägerin Nichtigkeitsbeschwerde\nbeim Kassationsgericht (KG act. 1) und Berufung beim Bundesgericht (HG Prot.\nS. 26 und KG act. 3).\n\n2. Mit ihrer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Klägerin, es sei das\ngenannte Urteil vom 26. Februar 2004 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Handelsgericht zurückzuweisen. Eventuell seien die Erwägungen II/3 a-f (S. 22 - 26 des angefochtenen Urteils) sowie die Worte „Streitpatent 1“\n- 6 -\n\nund „Streitpatent 2“ in der ganzen Urteilsbegründung zu streichen (KG act. 1 S.\n2).\n\nDie Beklage beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit auf diese\neingetreten werde (KG act. 16). Das Handelsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung (KG act. 6).\n\nMit Verfügung vom 31. März 2004 auferlegte der Präsident des Kassationsgerichts der Klägerin eine Prozesskaution von Fr. 40'000.-- (KG act. 4). Eine erste in\ndiesem Zusammenhang von der Klägerin eingereichte Bankgarantie der Credit\nSuisse (KG act. 11) wies der Präsident mit Verfügung vom 15. April 2004 zurück.\nDie zweite eingereichte Bankgarantie vom 22. April 2004 (KG act. 15) wurde als\ngenügend entgegengenommen.\n\nII.\n\n1. a) Das Handelsgericht hält fest, im Rechtsbegehren 1.1. sei nur von „Haftschicht“ die Rede, ohne weitere Konkretisierung. Dies sei unter dem Gesichtspunkt der genügenden Bestimmtheit des Rechtsbegehrens zulässig. Hingegen\nkönne sich das Begehren nicht auf das Streitpatent 1 stützen: Unter „Haftschicht“\nliessen sich auch Ausführungsformen subsumieren, bei denen die Haftschicht etwa aus Folien bestehe, die wegen Oberflächeneffekten aneinander hielten. Eine\nsolche Ausführung beinhalte keinen Klebstoff und falle, wie auch die Beschwerdeführerin anerkenne (HG act. 25 S. 10 Ziff. 5.5, 4. Abs.), nicht unter das Streitpatent 1. Damit sei das Rechtsbegehren 1.1. - soweit es sich auf das Streitpatent\n1 stütze - als über den Schutzbereich hinausgehend abzuweisen (KG act. 2 S. 14\nf. Erw. II/2/a/aa/d).\n\nDie Beschwerdeführerin rügt die Annahme des Handelsgerichts, dass Oberflächeneffekte Haftschichten im Sinne des Rechtsbegehrens 1.1. sein könnten, also\nsolche, durch welche allein die Karte im Formular gehalten werde, als willkürliche\ntatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. Sie habe den Gegenstand\n- 7 -\n\ndes Rechtsbegehrens 1.1. nicht nur durch den Begriff „Haftschicht“ definiert, sondern auch durch die weiteren Begriffe „ohne Belassung von Stanzstegen“ und\n„wobei die Karte allein durch die Haftschicht im Formular gehalten wird“. Dies\nschliesse die blosse Wirkung der Oberflächenkräfte aus, da solche Kräfte längst\nnicht genügen würden, um eine Karte ohne Stanzstege bei der Verarbeitung im\nFormular zu halten (KG act. 1 S. 6 Ziff. 3/3.1 - 3.3).\n\nb) In Patentprozessen steht dem Bundesgericht auf Berufung hin eine gegenüber\nanderen Berufungsverfahren erweiterte Tatsachenprüfung zu. Das Bundesgericht\nkann die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz über technische\nVerhältnisse auf Antrag oder von Amtes wegen überprüfen und zu diesem Zweck\nauch die erforderlichen Beweismassnahmen treffen (Art. 67 Ziff. 1 OG; Messmer/\nImboden. Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 144 f.,\nZiff. 106).\n\nOb Oberflächenkräfte genügen können, um eine Karte ohne Stanzstege bei der\nVerarbeitung im Formular zu halten, und ob somit Haftschichten im Sinne der Umschreibung in Rechtsbegehren 1.1 auch solche sein könnten, welche nicht dem\nStreitpatent 1 entsprechen, ist eine tatsächliche Frage über technische Verhältnisse und somit vom Bundesgericht im Berufungsverfahren überprüfbar. Damit ist\neine diesbezügliche Willkürprüfung im kantonalen Kassationsverfahren ausgeschlossen (§ 285 ZPO). Auf die entsprechende Rüge ist nicht einzutreten.\n\n2. a) Das Handelsgericht hält in Erwägung II/2/b/aa/g des angefochtenen Entscheids (KG act. 2 S. 17 unten) fest, es sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin davon spreche, die Beschwerdegegnerin\nhabe solche Formulare „verwendet“. Nachdem aber das Rechtsbegehren 1.1 lediglich das Verbot beinhalte, die Formulare „herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig in Verkehr zu bringen“, falle die „Verwendung“, also die Benutzung als Abnehmer, d.h. als Endverbraucher, nicht unter das Rechtsbegehren,\nso dass nicht abgeklärt werden müsse, ob die Beschwerdegegnerin eine solche\nVerwendung vornehme oder nicht.\n- 8 -\n\n"}