{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040048_2004-09-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/EDF852A2F973114BC1256F320042623C_AA040048.pdf", "Checksum": "974fd2c93e5c4a7cc7dfc7d116ed0b2c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 27.09.2004 AA040048"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 27.09.2004 AA040048"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 27.09.2004 AA040048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Patentstreitigkeiten"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:32", "Checksum": "863c6532ca9b15c32541f854ea3fdb14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 27.09.2004 AA040048\nRegeste:\nÜberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Patentstreitigkeiten\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040048/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Hans\nMichael Riemer, Dieter Zobl und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann\n\nSitzungsbeschluss vom 27. September 2004\n\nin Sachen\n\nX AG,\n...,\nKlägerin und Beschwerdeführerin\nvertreten durch Rechtsanwalt ...\n\ngegen\n\nY AG,\n...,\nBeklagte und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwalt ...\n\nbetreffend\nPatent\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons\nZürich vom 26. Februar 2004 (HG010282/U/zs)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 3. August 2001 erhob die X AG beim Handelsgericht Klage\ngegen die Y AG mit folgendem Rechtsbegehren (HG act. 1 S. 2 f.):\n\n„1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung mit\nHaft oder Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu untersagen,\n1.1. Formulare mit heraustrennbarer Karte, auf deren Rückseite, den Bereich der Karte überdeckend, ein Trägermaterial aufgeklebt ist, das eine Trägerschicht aus Polypropylen und eine der Karte zugewandte Haftschicht aus\nPolyethylen umfasst, und bei denen die Karte aus dem\nFormular bis zur Trägerschicht vollumlaufend ohne Belassung von Stanzstegen ausgestanzt ist, wobei die Karte\nallein durch die Haftschicht aus Polyethylen auf dem\nFormular gehalten wird und die Haftschicht so eingestellt\nist, dass sie nach der Ablösung von der Karte praktisch\nnicht mehr klebrig ist;\n1.2. Laminate aus - in dieser Reihenfolge - einer Polypropylenschicht (PP), einer Polyethylenschicht (PE), einer Polyethylenterephthalatschicht (PET), einer Permanent-\nHaftkleberschicht und einem Silikonpapier, bei welchen\ndie Polyethylenschicht so ausgestaltet ist, dass sie sich\nvon der Polyethylenterephthalatschicht zerstörungsfrei\nabziehen lässt und nach dem Ablösen praktisch nicht\nmehr klebrig ist,\nbesonders das Laminat „Quick Tag 3“,\nherzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig\nin Verkehr zu bringen;\nbesonders als Trägermaterial zur Herstellung von Formularen mit heraustrennbarer Karte anzubieten, zu verkaufen und in Verkehr zu bringen.\n\n2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Gericht zuhanden\nder Klägerin über ihre bisherigen Verkäufe von Formularen und Laminaten gemäss dem Rechtsbegehren 1 Auskunft zu geben, und zwar durch Erstellung einer schriftlichen chronologischen Aufstellung, aus der die Anzahl der\nverkauften Formulare und Laminate hervorgeht, aufge-\n- 3 -\n\nschlüsselt nach einzelnen Lieferungen, Art und Menge\nder gelieferten Ware, Abnehmer, Lieferzeit und Peis, sowie die variablen Stückkosten der Produktion und des\nVertriebs.\n\n3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den höheren der folgenden beiden Beträge zu zahlen:\n- den Ertragsverlust, den die Klägerin durch die Verkäufe\nvon Formularen und Laminaten gemäss dem Rechtsbegehren 1 durch die Beklagte erlitten hat;\n- die Gewinne, welche die Beklagte durch den Verkauf von\nFormularen und Laminaten gemäss dem Rechtsbegehen\n1 erzielt hat, ermittelt aus den gesamten Verkaufserlösen,\nabzüglich der Summen der entsprechenden variabeln\nStückkosten der Produktion und des Vertriebs.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“\n\nIn einer Stellungnahme vom 29. März 2002 zu einzelnen Behauptungen in der\nKlageantwort im Hinblick auf eine angesetzte Referentenaudienz formulierte die\nKlägerin ihr Rechtsbegehren 1 neu (HG act. 12 S. 2 - 4):\n\n"}