Die Beschwerdegegner haben sich am Kassationsverfahren nicht beteiligt (vgl. oben I.3). Damit können ihnen weder Kosten auferlegt werden, noch können sie zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung an den Beschwerdeführer verpflichtet werden. Als Folge davon sind die Kosten des Kassationsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 66 Abs. 2 ZPO). Mangels gesetzlicher Grundlage hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Umtriebe aus der Gerichtskasse. Das Gericht beschliesst: