O, S. 126, 132). Die Gefahr, dass aufgrund des Vertretungsverhältnisses und der damit zwangsläufig verbundenen Parteinahme für das Kind dessen Willensäusserungen verfälscht wiedergegeben werden, lässt sich jedoch auch nicht dadurch vermeiden, dass der Prozessbeistand - wie vorgeschlagen wird (vgl. Reusser, a.a.O., S. 201) - die Meinung des Kindes separat wiedergibt und seine Anträge davon klar trennt. Nach dem Gesagten konnte der Bericht der Prozessbeiständin der Kinder eine erneute Anhörung nicht ersetzen. Damit hat die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und an die Vorinstanz zurückzuweisen.