c) Nach dem Gesagten ging auch der Vorinstanz aus, dass aufgrund des Meinungsumschwungs bei den Kindern deren Wille genauer abgeklärt werden musste. Unklar ist allerdings, ob sie den Bericht der Prozessbeiständin als Ergebnis einer durch eine Drittperson durchgeführten Anhörung ansah (Art. 144 Abs. 2 ZGB). Jedenfalls wäre aber in einem solchen Fall eine eine erneute Anhörung der Kinder angezeigt gewesen (Kass.-Nr. 2001/381 vom 106.06.2002 i.S. K., - 7 -