Aufgrund der gesamten Schilderungen der Prozessbeiständin sei sodann davon auszugehen, dass die Kinder - trotz anfänglich widersprüchlichen Aussagen - zu einem klaren und unbeeinflussten Willen gelangt seien, was ihren künftigen Kontakt zum Vater betreffe. Aus diesen Erwägungen folge, dass es im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt sei, Abklärungen durch das Jugendsekretariat vornehmen zu lassen oder die Kinder erneut anzuhören (KG act. 2 S. 8-9).