Vorliegend seien denn auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Rechtsvertreterin der Kinder nicht deren Willen, Ansichten und Wünsche wahrheitsgetreu wiedergegeben hätte. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass ihre Ausführungen den Äusserungen und Empfindungen der Kinder entsprächen. Aufgrund der gesamten Schilderungen der Prozessbeiständin sei sodann davon auszugehen, dass die Kinder - trotz anfänglich widersprüchlichen Aussagen - zu einem klaren und unbeeinflussten Willen gelangt seien, was ihren künftigen Kontakt zum Vater betreffe.