In der Folge habe die Prozessbeiständin der Kinder, nach mehrfachen persönlichen Gesprächen mit diesen, detailliert und schlüssig ausgeführt, wie in der Zwischenzeit der Meinungsumschwung der Kinder zustande gekommen sei. Dabei sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Sinn und Zweck des Rechtsinstituts des Prozessbeistandes eindeutig ergebe, dass dieser die Aufgabe habe, für die bestmögliche Wahrung des Kindeswohls zu sorgen. Vorliegend seien denn auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Rechtsvertreterin der Kinder nicht deren Willen, Ansichten und Wünsche wahrheitsgetreu wiedergegeben hätte.