b) Wie der Beschwerdeführer erkannte auch die Vorinstanz, dass das Schreiben der Kinder knapp einen Monat nach deren Anhörung im Widerspruch zu ihren Äusserungen vor der Erstrichterin stand. Gerade dieser Widerspruch sei dann auch ausschlaggebend gewesen für den Entscheid der Erstinstanz, für die drei Kinder eine Prozessbeistandschaft zu veranlassen. In der Folge habe die Prozessbeiständin der Kinder, nach mehrfachen persönlichen Gesprächen mit diesen, detailliert und schlüssig ausgeführt, wie in der Zwischenzeit der Meinungsumschwung der Kinder zustande gekommen sei.