AA040029 vom 10.05.2004 i.S. S., Erw. II.3.a). Allgemein gilt, dass aufgrund der Untersuchungsmaxime dann eine bundesrechtliche Verpflichtung des Gerichts zu weiteren Abklärungen besteht, wenn sich aufgrund der Akten entsprechende Anhaltspunkte ergeben (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 11 zu Art. 145; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 169). Der in Art. 144 Abs. 2 statuierte Anhörungsanspruch ist einzig Ausfluss der Persönlichkeitsrechte der Kinder. Der Beschwerdeführer kann sich darauf nicht berufen. Hingegen kann geprüft werden, ob die Kinder aufgrund der Unter- - 6 -