3. a) Die grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanzen zur Natur des Eheschutzverfahrens (KG act. 2 S. 6, OG act. 3 S. 5) sind nicht zu beanstanden. Aufgrund des summarischen Charakters dieses Verfahrens brauchen Beweise nur abgenommen zu werden, soweit dies von der Sache her als erforderlich erscheint. Die umfassende Abklärung der gesamten Verhältnisse darf grundsätzlich unterbleiben, weil die Glaubhaftmachung von Parteibehauptungen ausreicht (ZR 79 Nr. 64; Kass.-Nr. 89/112 vom 19.12.1989 i.S. B., Erw. II.2.b). Die Erstinstanz wies zudem auch darauf hin, dass im Zusammenhang mit den Kinderbelangen die Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime nach Art. 145 Abs. 1 ZGB