der sei nie aufgefordert worden, die von ihr behaupteten Vorwürfe ihm gegenüber zu beweisen, und sie habe auch die Gründe für das, was sie geschrieben habe, nicht erklären wollen (KG act. 1 S. 1-2). Weil das Verfahren nicht nach den Regeln des gesunden Menschenverstandes durchgeführt worden sei und der Entscheid aufgrund des Gesamteindrucks und nicht aufgrund formeller Beweise gefällt worden sei, sei er aufzuheben (KG act. 1 S. 2).