Sodann habe sich die Erstrichterin selber widersprochen, indem sie nach der Anhörung der Kinder etwas anderes geschrieben habe als in ihrem Entscheid. Auch die Vorinstanz habe es nicht notwendig gefunden, die Kinder nochmals vorzuladen, um sich ein genaues Bild ihres Zustandes zu machen, obwohl er dies verlangt habe. Die Vorinstanz hätte auch die offensichtliche Manipulation, welcher seine Kinder, insbesondere die beiden jüngeren, ausgesetzt gewesen seien, nicht berücksichtigt, obwohl dies ein wichtiger Teil des Gesamteindrucks gewesen sei. Die Prozessbeiständin der Kin- - 5 -