2. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die rechtliche Erwägung der Erstrichterin, wonach im Eheschutzverfahren ein Gesamteindruck genüge und die tatsächlichen Verhältnisse nicht in allen Einzelheiten zu klären seien. Der Richter müsse sich bei der Prüfung des Gesamteindrucks auf Fakten stützen. Insbesondere wenn Kinderbelange betroffen seien, müssten Manipulationen von Seiten der Parteien vermieden werden (KG act. 1 S. 1-2).