freie Kognition zu (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 f. zu § 281; Kass.-Nr. 2001/381 vom 10.06.2002 i.S. K., Erw. II.1.3). III. 1. Die Vorinstanzen begründeten die betreffend die Kinder getroffenen Massnahmen damit, weitere Kontakte des Beschwerdeführers mit den Söhnen seien mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, weil dieser sich ausschliesslich auf die schulischen Belange seiner Söhne konzentriere, seine Liebe zu ihnen nur an schulischen Leistungen messe, ohne die Bedürfnisse und Wünsche der Kinder wahrzunehmen und ohne ihnen eine gefühlsmässige Bindung oder Vertrauen zu vermitteln (KG act. 2 S. 7).