2. Auch unter dem neuen Ehescheidungsrecht stellen Eheschutzentscheide regelmässig keine Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG dar, weshalb ihre Berufungsfähigkeit zu verneinen ist und im kantonalen Kassationsverfahren auch Rügen zulässig sind, mit denen eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird (BGE 127 III 474). Die Überprüfung von bundesrechtlichen Verfahrensgrundsätzen (z.B. der Untersuchungsmaxime nach Art. 145 Abs. 1 ZGB) fällt unter § 281 Ziff. 1 ZPO; dem Kassationsgericht steht in diesem Bereich - 4 -